Gesetzlicher Rahmen
Energiewirtschaftgesetz
Das Energiewirtschaftsgesetz sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz betreiben, warten und bedarfsgerecht ausbauen. (§11 Abs. 1 EnWG). Die Netzbetreiber sind dabei zu einer möglichst preisgünstigen und effizienten Energieversorgung verpflichtet (§21 Abs. 2 EnWG).
Erneuerbare Energien-Gesetz
Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) gibt vor, dass regenerativ erzeugter Strom vorrangig gegenüber konventionell erzeugtem Strom in das deutsche Stromnetz eingespeist und transportiert wird. Für den notwendigen Abtransport des vor Ort überschüssigen Windstromes Richtung Süden ist das Stromtransportnetz jedoch derzeit nicht ausgelegt. Fehlen die nötigen Übertragungskapazitäten, müssen diese durch einen Ausbau des Netzes unverzüglich geschaffen werden.
Europäische Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie
Das Übertragungsnetz endet nicht an der deutschen Grenze. Durch Kuppelleitungen in die benachbarten Länder sind die zu einem europäischen Höchstspannungsnetz verbunden. Die europäische Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie schreibt den ungehinderten Handel mit Strom, einen freien Netzzugang und die diskriminierungsfreie Netznutzung vor. Das bedeutet auch, dass die Übertragungsnetzbetreiber genügend Transportkapazitäten bereitstellen müssen.

